 - Vorsorge in 3 Schritten
|
Druckversion
Entgeltumwandlung
Der Arbeitnehmer kann Teile seines Entgelts in einen Beitrag zur Pensionskasse umwandeln. Vom Bruttogehalt wird ein von ihm festgelegter Betrag ohne Abzug von Steuern und Sozialabgaben auf sein Vorsorgekonto bei der Pensionskasse umgeleitet.
Die Möglichkeit der Entgeltumwandlung wird allerdings durch den Tarifvertrag und § 17 Abs. 5 Betriebsrentengesetz beschränkt. Eine Umwandlung von tarifvertraglich geregeltem Entgelt ist nur zulässig, wenn die Umwandlung durch einen Tarifvertrag ausdrücklich zugelassen wird. Der anzuwendende Tarifvertrag bestimmt auch, ob Urlaubsgeld, Sonderzahlungen und laufendes Entgelt gleichermaßen umgewandelt und für die Altersvorsorge eingesetzt werden dürfen. Weitere Einzelheiten finden Sie auf den branchenbezogenen Seiten von Einzelhandel, Großhandel und Ernährungswirtschaft.
In der Regel beträgt die Höhe der Entgeltumwandlung - unter Anrechnung des Altersvorsorgebeitrags und des eben erwähnten Zuschusses - maximal 4% der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung (2012: 2.688 EUR). Eine darüber hinausgehende Entgeltumwandlung ist zwar sinnvoll und über § 40 b EStG bzw. den Aufstockungsbetrag i.H.v. 1.800 EUR gemäß § 3 Nr. 63 EStG auch steuerlich begünstigt. Nach unserer Auffassung darf sie im Fall einer tarifvertraglichen Beschränkung auf die genannten 4% aus übertariflichem Entgelt vorgenommen werden. Die Sozialversicherungsträger stehen allerdings auf dem Standpunkt, dass eine durch Tarifvertrag begrenzte Entgeltumwandlung auch nicht außertariflich aufgestockt werden darf. Es besteht daher die Gefahr, dass die Sozialversicherungsträger und das Finanzamt eine darüber hinausgehende Umwandlung von tarifvertraglich geregeltem Entgelt oder eine Umwandlung, die nicht durch den Tarifvertrag gedeckt ist, im Rahmen der Prüfung beanstanden und Sozialabgaben und Steuern nacherheben.
Die Entgeltumwandlung liegt sowohl im Interesse des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer erwirbt eine höhere Rente, und beide Seiten sparen Sozialabgaben. Auf die vom Arbeitnehmer festgelegte Entgeltumwandlung erhält der Arbeitnehmer häufig noch einen Arbeitgeberzuschuss.
|
Stimmen zur Pensionskasse |
|---|
"Bei der HPK ist die Altersvorsorge in besten Händen. Davon konnten wir uns bei einer Hospitation selbst überzeugen und können anderen Mitgliedsunternehmen einen Besuch bei der HPK nur empfehlen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter überzeugen durch gutes Fachwissen und Kompetenz." Heinz Ostlinning Personalleiter FRANZ WILTMANN GmbH & Co. KG Westf. Fleischwarenfabrik |
Übertragungen online berechnen |
|---|
Nach einem Arbeitgeberwechsel ist die Übertragung der Altersvorsorge auf die Pensionskasse möglich. Mehr unter Aktuelles. |
| Solvency II |
|---|
Das von der EU-Kommission vorangetriebene Solvency II-Regime bedroht die betriebliche Altersversorgung und speziell die deutschen Firmenpensionskassen. Hier lesen Sie, wie sich die Mitgliedsunternehmen der Pensionskassen dagegen wehren. |
|