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Finanzierung

Wir empfehlen Unternehmen, die eine Altersversorgung anbieten und einen jährlichen Arbeitgeberbeitrag leisten wollen, auch ihre Arbeitnehmer pflichtmäßig durch Entgeltumwandlung an der Finanzierung zu beteiligen. Durch die Beteiligung an der Finanzierung wird dem Arbeitnehmer der wirtschaftliche Wert der Zusatzversorgung immer wieder neu vor Augen geführt. Der Effekt, "Was nichts kostet, ist nichts wert", wird vermieden. Die Finanzierung durch die Arbeitnehmer wird z.B. in % der jährlichen Sonderzahlung (13. Gehalt, ergebnisabhängige Prämien) oder des laufenden Gehalts ausgedrückt.

Für alle Arbeitnehmer sind Beiträge an die Pensionskasse gem. § 3 Nr. 63 EStG bis zu einer Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialabgabenfrei. Im Jahr 2012 liegt diese Fördergrenze bei 2.688 EUR.

Beiträge über diese Grenze hinaus können ebenfalls steuerbegünstigt eingezahlt werden. Für neue Versorgungszusagen gilt ein Aufstockungsbetrag in Höhe von 1.800 EUR, der zusätzlich steuerfrei - aber sozialversicherungspflichtig - eingezahlt werden kann.

Die Beitragshöhe, d.h. die Höhe des Aufwandes, ist jederzeit abänderbar.

Konkret ergeben sich folgende Finanzierungsbausteine, wenn der Arbeitnehmer Barlohn in Versorgungslohn umwandelt und der Arbeitgeber seinen Spareffekt als Vorsorgezuschuss weiterreicht.

GehaltSteuer- klasseEntgeltum- wandlungArbeitgeber- zuschussVersorgungs-
aufwand gesamt
Spareffekt und AG-ZuschussEffektiver Eigentanteil   %  
1.000I / IV250 EUR50 EUR300 EUR138,61 EUR  159,95 EUR54%
1.000V250 EUR50 EUR300 EUR200,13 EUR98,43 EUR33%
1.500I / IV500 EUR100 EUR600 EUR335,00 EUR262,13 EUR44%
1.500V500 EUR100 EUR600 EUR397,99 EUR199,15 EUR33%
2.000I / IV500 EUR100 EUR600 EUR337,30 EUR259,83 EUR44%
2.000III500 EUR100 EUR600 EUR296,85 EUR300,28 EUR50%
2.500III750 EUR150 EUR900 EUR520,01 EUR375,68 EUR42%
3.000III1.000 EUR200 EUR1.200 EUR651,69 EUR542,56 EUR45%
 (Stand 2011)

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