Impressum     Nutzungsbedingungen  

Suchbegriff:

  Datentransfer     Download     Kontakt  
Druckversion

Neu- oder Alt-Zusage?

Ob eine Zusage als Alt-Zusage oder als Neu-Zusage zu behandeln ist, richtet sich nach dem arbeitsrechtlichen Zusagedatum.  

Alt-Zusagen:
Alle vor dem 01.01.2005 vom Arbeitgeber erteilten Pensionskassenzusagen sind Alt-Zusagen. Es ist unerheblich, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer zur Pensionskasse angemeldet wurde. (BMF-Schreiben: Randnummer 203)

Beispiel 1:
Die Zusage für einen Mitarbeiter, der z.B. zum 01.10.2004 eingestellt wurde und zum 01.04.2005 mit einem Anspruch auf den tariflichen Altersvorsorgebeitrag des Arbeitgebers zur Pensionskasse angemeldet wird, gilt als Alt-Zusage. Voraussetzung ist nur, dass die Anmeldung gemäß Zusage obligatorisch ist oder der Mitarbeiter seinen Anspruch auf Anmeldung noch 2004 realisiert hat. Das gilt regelmäßig für Versorgungszusagen, die 2004 auf der Grundlage z.B. der Tarifverträge im Handel oder der Ernährungsindustrie erteilt wurden, deren i.d.R. sechsmonatige Vorschaltzeit zwischen Einstellung und Anspruchsbeginn aber erst 2005 abläuft.

Beispiel 2:
Dasselbe gilt für eine vor dem 01.01.2005 erteilte Zusage, die zunächst nur Arbeitgeberbeiträge vorsieht. Kommt die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers erst später hinzu, handelt es sich dennoch um eine Alt-Zusage, wenn der Inhalt der Versorgungszusage ansonsten unverändert bleibt. In diesem Fall wurde lediglich die Finanzierungsform ergänzt.

Für Zusagen, die nur eine Entgeltumwandlung ermöglichen, gibt das Bundesministerium für Finanzen (BMF) allerdings eine Frist von einem Jahr vor. Um noch als Alt-Zusage zu gelten, musste die erstmalige Entgeltumwandlung für eine vor dem 01.01.2005 abgegebene Entgeltumwandlungserklärung innerhalb von zwölf Monaten seit Vereinbarung der Entgeltumwandlung über das Lohnkonto abgewickelt werden (BMF-Schreiben: Randnummer 202).

Beispiel 3:
Um eine Alt-Zusage zu erhalten, musste sich ein Mitarbeiter ohne Anspruch auf einen Arbeitgeberbeitrag noch 2004 für die Entgeltumwandlung entscheiden. Er hatte 12 Monate Zeit, seinen Arbeitslohn erstmals herabzusetzen. Die Frist ist spätestens am 31.12.2005 abgelaufen.

Beispiel 4:
Dasselbe gilt für eine Zusage, die keinen Arbeitgeberbeitrag, sondern einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers vorsieht. Wurde eine solche Zusage am 01.11.2004 erteilt, muss die Entgeltumwandlung bis zum 31.10.2005 erfolgen, damit diese Zusage noch als Alt-Zusage gewertet wird.

Neu-Zusagen:
Ab dem 01.01.2005 erteilte Zusagen sind als Neu-Zusagen zu behandeln. Insbesondere erhalten Neueinstellungen ab 01.01.2005 generell eine Neu-Zusage.

Nach oben