Rentenphase
Renten und Kapitalzahlungen aus Beiträgen, die steuerfrei eingezahlt wurden, sind steuerpflichtig. Es gelten großzügige Freibeträge (Grundfreibetrag 8.004 EUR p.a. je Steuerpflichtiger). Bei Renten, die aus versteuertem Einkommen (z.B. privat oder vom Arbeitgeber pauschal versteuert) finanziert wurden, wird nur der Ertragsanteil versteuert: Das ist der Anteil der tatsächlichen Rente, der sich aus Zinsen und der Überschussbeteiligung bildet. Die Höhe dieses Anteils wird nicht individuell ermittelt, sondern mit dem vom Alter bei Rentenbeginn abhängigen Ertragsanteil pauschal erfasst. Es gelten je nach Renteneintrittsalter unterschiedliche Ertragsanteile:
| Renteneintritt mit Alter | 60 | 61 | 62 | 63 | 64 | 65 | 66 | 67 |
|---|
| Ertragsanteil in % | 22 | 22 | 21 | 20 | 19 | 18 | 18 | 17 |
|---|
Beispiel: Beträgt die Rente aus versteuert eingezahlten Beiträgen ab Alter 63 1.000 Euro, werden 800 Euro nicht individuell besteuert.
Die Renten sind nur in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner abgabenpflichtig. Es gilt der Beitragssatz der Krankenkasse des jeweiligen Rentners. Weitere Sozialabgaben (Arbeitslosen-, Renten-, Unfallversicherung) fallen nicht an.