Sozialabgaben
Sofern Beiträge steuerbegünstigt eingezahlt wurden, sind sie bis 2.688 EUR (2012) auch sozialabgabenfrei. Das gilt für alle vom Arbeitgeber zusätzlich zum Entgelt finanzierten Beitragsanteile, insbesondere also für den tarifvertraglichen Arbeitgeberbeitrag, einen eventuellen Zuschuss zur Entgeltumwandlung und für die Entgeltumwandlung selbst.
Für
Alt-Zusagen sind darüber hinaus bis zu 1.752 EUR, die nach § 40 b EStG pauschal versteuert werden, sozialabgabenfrei, wenn sie aus umgewandelten Sonderzahlungen stammen.
Die Kapital- und Rentenleistungen sind nur in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner sozialabgabenpflichtig.