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Infomail Juni 2017

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das vom Bundestag beschlossene Betriebsrentenstärkungsgesetz enthält gegenüber den vorherigen Entwürfen drei bedeutende Änderungen:

1. Kleinverdienergrenze angehoben
Die Kleinverdienergrenze wurde von 2.000 auf 2.200 Euro monatliches Gehalt angehoben. Gefördert werden nur Erhöhungen gegenüber dem Referenzjahr 2016 (und nicht 2017). Während die Anhebung der Kleinverdienergrenze auf 2.200 Euro sehr erfreulich ist, spielt die Rückdatierung des Referenzjahres praktisch keine Rolle. Das von uns entwickelte Konzept zur Weiterreichung der staatlichen Förderung in Höhe von 72 bis 144 Euro an Kleinverdiener wird dadurch nicht beeinträchtigt.
2. Grundzulage für Riester erhöht

Die Grundzulage in der Riester-Förderung wurde auf 175 Euro erhöht. Damit wird der betriebliche Riester noch etwas attraktiver; es bleibt aber dabei, dass nur für Arbeitnehmer mit Kindern der betriebliche Riester besser als die staatliche Förderung der Entgeltumwandlung ist.
3. Arbeitgeberzuschuss auf Entgeltumwandlung aufgenommen

Neu in das Gesetz aufgenommen wurde die Verpflichtung des Arbeitgebers, 15 %-Punkte der im Zuge einer Entgeltumwandlung von ihm eingesparten Sozialabgaben an den Arbeitnehmer weiterzureichen. Die Regelung kann durch einen Tarifvertrag geändert oder ganz ausgehebelt werden. Für alle tarifgebundenen Unternehmen, deren Altersvorsorgetarifverträge bereits einen aus eingesparten Sozialabgaben finanzierten Zuschuss zur Entgeltumwandlung vorsehen, verdrängt diese tarifvertragliche Regelung die neue gesetzliche Regelung. Für alle Tarifverträge, die zur Bezuschussung der Entgeltumwandlung schweigen, stellt sich die Frage, nach der Verdrängung der gesetzlichen Regelung: Ist das Schweigen als Regelung eines Null-Zuschusses zu werten? In jedem Fall und explizit für alle nicht tarifgebundenen Unternehmen tritt die Zuschusspflicht für alle bis zum 01.01.2019 vereinbarten Entgeltumwandlungen erst zum 01.01.2022 in Kraft. Für die ab 01.01.2019 neu vereinbarten Entgeltumwandlungen wird sie mit der Vereinbarung wirksam. Bis zum 01.01.2019 haben wir Zeit, die aufgeworfene und vermutlich weitere offene Fragen zu klären.

In den kommenden Tagen werden wir unser aufgezeichnetes Webinar zum BRSG aktualisieren und Ihnen zur Verfügung stellen. Unsere bisherige umfassende Kommentierung des Gesetzesentwurfs, in denen die wesentlichen Eckpunkte des neuen Gesetzes enthalten sind, können Sie hier jederzeit abrufen.

Unseren Kommentar zum ersten Diskussionsentwurf "Betriebsrentenstärkungsgesetz" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus dem November 2016 finden Sie hier.


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