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Entlastung der Betriebsrentner

Umsetzung des KV-Freibetrages bei mehreren Betriebsrenten

Seit dem November liefern die Krankenkassen erste Daten. Seit dem Jahresbeginn haben sie an einer Lösung für die neue Berechnung gearbeitet. In den kommenden Wochen (und Monaten) erhalten wir für Personen mit mehreren Betriebsrenten schrittweise die für uns notwendigen Daten.

Allein Ihre Krankenkasse legt fest, bei welcher Betriebsrente und in welchem Umfang der Freibetrag anzuwenden ist. Wir wissen erst mit der Meldung Ihrer Krankenkasse, welche Regelung für Sie gilt.

Es kann auch sein, dass der Freibetrag bei einer anderen Betriebsrente erstattet wird. Genaue Informationen erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.

Unter Umständen können Sie es auch aus den monatlichen Abrechnungen erfahren. Im persönlichen Mitgliederbereich (Portal) unter „Meine Dokumente“ sind Ihre monatlichen Abrechnungen verfügbar. Dort finden Sie den von uns berücksichtigten Freibetrag und die Berechnung der Beiträge – sofern wir den Freibetrag anwenden dürfen.
 


Ihr persönlicher Mitgliederbereich (Portal)

Die Zugangsdaten finden Sie auf unterschiedlichen Schreiben, die Sie von uns in der Vergangenheit erhalten haben: Rentenbescheid, Leistungsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt, Standmitteilung (Kontoauszug), Begrüßungsschreiben.


Das ist neu: Entlastung bei den Krankenversicherungsbeiträgen

Zum 1. Januar 2020 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, das die Beitragspflicht zur Krankenversicherung für Betriebsrenten neu regelt. Seitdem gilt ein monatlicher Freibetrag von 159,25 Euro. 

Für Betriebsrentner, die freiwillig bei gesetzlichen Krankenkassen versichert sind, gelten die Neuregelungen nicht. Hier bleibt es bei der bisherigen Freigrenze in der Krankenversicherung.

Eine wichtige Regelung zu den Sozialabgaben bleibt weiterhin bestehen. Die Beitragspflicht beginnt erst dann, wenn die Summe der Betriebsrenten über 159,25 Euro im Monat liegt.
 



Beitragspflicht in der Krankenversicherung

Nur für den Teil der Betriebsrente, der über monatlich 159,25 Euro liegt, müssen Beiträge an die Krankenkasse gezahlt werden. Erst dann sind die Renten und Kapitalzahlungen abgabenpflichtig, und zwar mit dem vollen Beitragssatz (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil).

Kapitalzahlungen werden für die Berechnung der monatlichen Höhe durch 120 geteilt. So viele Monate sind sie abgabenpflichtig in der Krankenversicherung.
 



Beitragspflicht in der Pflegeversicherung

Wenn die Summe der Betriebsrenten 159,25 Euro im Monat übersteigt, müssen für die komplette Betriebsrente Beiträge an die gesetzliche Pflegekasse gezahlt werden, und zwar mit dem vollen Beitragssatz (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil).

Kapitalzahlungen werden für die Berechnung der monatlichen Grenze durch 120 geteilt. So viele Monate sind sie abgabenpflichtig in der Pflegeversicherung.

(Stand: 10.11.2020)

 

Bei weiteren Fragen rufen Sie uns gerne an. Wir sind telefonisch von 7:30 bis 18:00 Uhr unter 040 / 28 01 45-300 für Sie da. Oder schreiben Sie uns eine E-Mail über das Kontaktformular.

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