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Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersvorsorge

Nachdem das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erst im vergangenen Jahr das sogenannte „BMF-Schreiben“ zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersvorsorge überarbeitet hat, legte das Ministerium nochmal nach und nahm nun weitere Änderungen bzw. Klarstellungen vor.

Interessant für die Praxis sind insbesondere folgende Neuerungen:


1. Kleinverdienerförderung und „Matching-Modelle“

Wendet der Arbeitgeber zugunsten von Beschäftigten zusätzlich zum Lohn einen Arbeitgeberbeitrag für eine Pensionsfonds-, Pensionskassen- oder Direktversicherungszusage auf (2022: zwischen 240 Euro und 960 Euro pro Jahr), kann er unter den in § 100 EStG vorgesehenen Voraussetzungen einen Förderbetrag durch Kürzung der einzubehaltenden Lohnsteuer in Anspruch nehmen.

Bei den sogenannten „Matching-Modellen“ hängt die Gewährung des Arbeitgeberbeitrags davon ab, dass die Beschäftigten ihrerseits Gehalt umwandeln. Bislang bestand hier das Risiko, dass die Finanzverwaltung diesen „Matching-Beitrag“ des Arbeitgebers nicht als förderfähig anerkennt. Mit der Aktualisierung des BMF-Schreibens wird nun klargestellt, dass zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers im Sinne des § 100 EStG auch dann vorliegen, wenn sich bei sogenannten „Freiwilligen Matching-Modellen“ die Höhe der arbeitgeberfinanzierten Beiträge (Erhöhungsbeträge) in Anknüpfung an die Höhe der durch originäre Gehaltsumwandlung (durch Beschäftigten-)finanzierten Beiträge bemisst. Diese Änderung des BMF-Schreibens sorgt für Klarheit und ist für die Praxis daher sehr zu begrüßen. 

Gehaltsabrechnung
Änderungen ergeben sich aufgrund der Anpassungen des BMF-Schreibens zudem im Hinblick auf die Gehaltsabrechnung. So ist in den „Matching-Fällen“ abrechnungstechnisch zu differenzieren zwischen:

  • dem zwingenden Arbeitgeberzuschuss gem. § 1a Abs. 1a BetrAVG und
  • dem darüberhinausgehenden freiwilligen Arbeitgeberbeitrag gemäß § 100 EStG.


Zu dokumentieren ist des Weiteren, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Förderbetrags (insbesondere das Einhalten der in § 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG vorgesehenen Einkommensgrenzen) im Zeitpunkt der Beitragsleistung erfüllt werden. Schließlich ist festzuhalten, ob der Arbeitgeber im Falle einer Wiedereinstellung bereits im Referenzjahr 2016 den zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag geleistet hat; in diesem Falle ist dann die Höhe des Förderbetrags auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber darüber hinaus leistet.


2. Anwendung der Fünftelregelung bei Direktzusagen

Kommt es im Rahmen einer Direktzusage zu einer Auszahlung als einmalige Kapitalleistung, handelt es sich hierbei einkommensteuerrechtlich um Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 EStG. Damit ist eine günstigere Besteuerung im Rahmen der sogenannten „Fünftelregelung“ möglich. Falls die Auszahlung in mehreren Teilen in verschiedenen Kalenderjahren erfolgt, kann die Fünftelregelung nicht angewendet werden. Das BMF stellt nun klar, dass geringfügige Teilleistungen unschädlich sind.

Als geringfügig gelten Teilleistungen allerdings nur, wenn sie nicht mehr als 10% der Hauptleistung betragen. Ebenfalls als geringfügig können Teilleistungen angesehen werden, die niedriger sind als die Steuerbegünstigung der Hauptleistung. Diese Änderung des BMF-Schreibens gibt der Praxis künftig zwar etwas mehr Flexibilität in Bezug auf die Anwendbarkeit der Fünftelregelung, dies wird jedoch voraussichtlich nur auf Einzelfälle beschränkt sein.


BMF-Schreiben
Das entsprechende BMF-Schreiben „Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung“ vom 18.03.2022 finden Sie hier.



(Stand 06.05.2022)

 
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