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PSV-Beitragspflicht für Pensionskassen vorerst gestoppt

Am 21.11.2019 hat das Bundesarbeitsministerium einen Gesetzentwurf veröffentlicht, der die Einbeziehung aller Firmenpensionskassen in die Beitragspflicht zum Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) vorsieht. In zwei vorherigen Nachrichten sind wir auf dieses Thema bereits eingegangen. Nachfolgend finden Sie eine nochmals aktualisierte Informationen zum Stand der Diskussion.

Nachdem sich sehr schnell eine breite Front gegen das Vorhaben formiert hat, wurde es nun vorläufig gestoppt. Das Arbeitsministerium hat seinen Vorschlag von der Tagesordnung des Bundeskabinetts am 18.12.2019 genommen. Aus unserer Sicht ist das Vorhaben damit nicht aufgehoben, sondern nur aufgeschoben.

Dieser erste Rückzug ist dennoch ein wichtiger Erfolg. Er hat den Versuch unterbunden, die PSV-Pflicht im Hauruckverfahren durchzusetzen. Die Chancen auf eine schonendere und zugleich wirksamere Lösung sind damit gestiegen. Außerdem ist es nun wahrscheinlicher geworden, dass die Insolvenzsicherung nicht im Laufe des nächsten Jahres rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft gesetzt wird, sondern erst mit Wirkung für die Zukunft.

Selbstverständlich müssen wir dranbleiben und verhindern, dass in einigen Wochen ein neuer Anlauf genommen wird, der den Firmenpensionskassen auf lange Sicht schweren Schaden zufügt. Unser Gegenvorschlag lautet, dass Pensionskassen- und Direktversicherungszusagen in einem einheitlichen System abgesichert werden, so dass die Arbeitgeber und der PSV nicht bemüht werden müssen. Ausgenommen bleiben nur Reine Beitragszusagen. Das vorgeschlagene Modell orientiert sich an der heute bereits bestehenden Einrichtung "Protektor" und richtet sie auf die Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung aus.

Hier finden Sie unsere zusammengefassten Gegenvorschläge und einen Briefentwurf (als Word-Dateien), mit denen Sie sich an den federführenden Bundesminister wenden können.


Zum Hintergrund des Gesetzesvorhabens

Das Gesetzesvorhaben behandelt ein in der Tat bestehendes Problem. Allerdings tritt dieses Problem extrem selten auf und hat eine sehr geringe wirtschaftliche Bedeutung. Die Einbeziehung aller Firmenpensionskassen in den PSV ist hingegen ein gewaltiger Hammerschlag, welcher der betrieblichen Altersversorgung großen Schaden zufügen kann und speziell die Bezieher kleiner Betriebsrenten treffen würde. Außerdem spielt dieses Vorhaben den Lebensversicherern in die Hände.

Das Problem tritt aber nur dann auf, wenn erstens eine Pensionskasse ihre Rentenleistung nicht mehr aus eigener Kraft erbringen kann und zweitens der Arbeitgeber dazu ebenfalls nicht in der Lage ist, z.B. weil er sich in einer Insolvenz befindet. Uns ist nur ein einziger Fall bekannt, in dem diese Konstruktion tatsächlich passiert ist.

Die geplante Einbeziehung der Firmenpensionskassen in die Beitragspflicht würde beim Arbeitgeber zu einer - bezogen auf die einzelne Versorgungszusage - nur minimalen Beitragslast führen. Die Beitragslast ist gering - die Kosten für den verbundenen Verwaltungsaufwand sind um ein vielfaches höher. Arbeitgeber mit vielen Pensionskassenzusagen werden hingegen spürbar belastet. Für die Arbeitnehmer ändert sich nichts.

Die besondere Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung über eine Firmenpensionskasse wird beeinträchtigt, weil Arbeitgeber zögern werden Firmenpensionskassen zu nutzen. Den Lebensversicherungen wird ein Argument in die Hände gespielt, statt einer Firmenpensionskasse den Durchführungsweg Direktversicherung zu nutzen. Dieser Weg ist von der Beitragspflicht ausgenommen, weil die Lebensversicherungen seinerzeit zu ihrer Absicherung eine Einrichtung („Protektor“) geschaffen haben. Bei „Protektor“ handelt es sich allerdings um eine Scheinlösung. Die Absicherung bietet mit ihrer finanziellen Ausstattung in Höhe von 1 Promille der Verpflichtungen keinen wirksamen Schutz und kürzt die gesicherte Leistung notfalls um 5%. Diese Kürzung bleibt nach dem Gesetzentwurf ungesichert, obwohl diese ersten 5% naturgemäß am stärksten mit einem Risiko behaftet sind. Das ist eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung.

Der Gesetzentwurf wird die Bezieher kleiner Betriebsrenten besonders beeinträchtigen. Die Möglichkeit, kleine Renten mit einer Kapitalauszahlung abzufinden, wird mutmaßlich ein deutlich höheres Gewicht bekommen. Denn damit können sich Arbeitgeber von der Beitragspflicht befreien. Das Gesetz wird dazu führen, dass sich die Altersversorgung durch eine lebenslange Rente auf die Bezieher höherer Betriebsrenten konzentriert. Auch das ist eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung.

Das hier skizzierte vorhandene Problem, das extrem selten auftritt, kann viel einfacher und schonender gelöst werden. Beispielsweise indem nur risikobehaftete Pensionskassenzusagen in die Beitragspflicht einbezogen werden. In den bisherigen Diskussionen hat sich dieser Ansatz leider als nicht erfolgversprechend herausgestellt. Daher zielen wir auf die Schaffung einer Auffanglösung ab, die wirkliche Sicherheit bietet und Pensionskassen sowie Lebensversicherer gleichermaßen einbezieht.

Den Gesetzentwurf (leider sehr schwer lesbar; allein die anhängende Gesetzesbegründung ist einigermaßen verständlich) finden Sie hier.

(Stand 09.12.2019)



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